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Menschen mit Behinderung / Lohnsteuer

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1 Behinderten-Pauschbetrag

Personen, bei denen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, können wegen der Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen, auf Antrag einen Pauschbetrag geltend machen, der entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ist, anstelle einer Steuerermäßigung aufgrund außergewöhnlicher Belastungen.[1] Ohne dass der Behinderten-Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt wurde, darf der Arbeitgeber den Pauschbetrag nicht berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Grad der Behinderung bei dem betreffenden Arbeitnehmer definitiv kennt.

 
Wichtig

Keine Zwölftelung des Pauschbetrags

Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nur während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben. Bei einer Änderung des Grades der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres wird für das ganze Jahr der höchste in Betracht kommende Pauschbetrag gewährt.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung ab. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen[2] wurden die Behinderten-Pauschbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2021[3] verdoppelt und wie folgt neu geregelt:

Infographic

Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR. Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.[4]

Der jeweils in Betracht kommende Behinderten-Pauschbetrag wird auf Antrag in Form eines Freibetrags in den ELStAM bereitgestellt. Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Anstelle der steuerfreien Pauschbeträge kann der Arbeitnehmer tatsächliche höhere Aufwendungen, die mit der Behinderung zusammenhängen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auf die Summe der Aufwendungen die zumutbare Belastung angerechnet wird.

[1] § 33b Abs. 2 EStG.
[2] Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, BGBl. 2020 I S. 2770.
[3] § 52 Abs. 33c EStG.
[4] § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG.

2 Krankheitskosten

Außerordentliche Krankheitskosten können neben den Pauschbeträgen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, wie z. B. die Kosten einer Heilkur, wenn die Zwangsläufigkeit der Kur durch ein vor Kurantritt eingestelltes amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale anstelle der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt.

Infographic

Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 EUR.[1]

Bei Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 EUR.[2]

In diesem Fall kann die Pauschale von 900 EUR nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.[3]

Über die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.[4]

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist bei der Ermittlung des Teils der außergewöhnlichen Belastungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen

A hat einen Grad der Behinderung von 80. Im laufenden Jahr sind bei ihm krankheitsbedingte Aufwendungen i. H. v. 2.000 EUR entstanden. Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG beträgt für A 1.800 EUR.

Ergebnis: Dem A steht aufgrund seiner Behinderung eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale i. H. v. 900 EUR zu.

Die krankheitsbedingten Aufwendungen sind nur mit dem Teil der Aufwendungen abzugsfähig, der die zumutbare Belastung (1.800 EUR) übersteigt. Hierbei sind die krankeitsbedingten Aufwendungen (2.000 EUR) um die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (900 EUR) zu erhöhen, sodass die Gesamtaufwendungen (2.900 EUR) die zumutbare Belastung (1.800 EUR) um 1.100 EUR übersteigen.

Neben den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen i. H. v. 1.100 EUR wird bei A auch noch der Behinderten-Pauschbetrag i. H. v. 2.120 EUR berücksichtigt.

[1] § 33 Abs. 2a Satz 3 EStG.
[2] § 33 Abs. 2a Satz 4 EStG.
[3] § 33 Abs. 2a Satz 5 EStG.
[4] § 33 Abs. 2a Satz 6 EStG.
[5] § 33 Abs. 2a Satz 7 EStG.

4 Nachweis der Behinderung

Bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, ist der Nachweis einer Behinderung durch einen amtlichen Ausweis (Schwerbehindertenausweis) oder durch einen Bescheid zur Feststellung einer Behinderung des zuständigen Versorgungsamts nachzuweisen.[1]

Bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, er...

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