Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
- Die sog. Rehabilitationsträger sind für die "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" zuständig: Je nach Lebenssituation und Ursache der Behinderung sind das die Träger der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, die Arbeitsagenturen, Sozialämter und andere (§ 6 SGB IX).
- Die Integrationsämter (§§ 184 ff. SGB IX) verfügen über die von Arbeitgebern geleisteten Ausgleichsabgaben. Daraus finanzieren sie "begleitende Hilfen im Arbeitsleben". Außerdem sind sie Ansprechpartner beim Kündigungsschutz.
- Die Agenturen für Arbeit sind mit der Beratung, Vermittlung und Förderung von Schwerbehinderten besonders befasst.
Welche dieser Stellen für welche Leistungen genau zuständig sind, muss im Einzelfall geklärt werden. Den behinderten Beschäftigten stehen dazu Servicestellen auf Kreisebene zur Verfügung. Für den Arbeitgeber ist i. d. R. das Integrationsamt der geeignete Ansprechpartner. Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich angebunden, z. B. bei Landschafts-, Landeswohlfahrts- oder Kommunalverbänden, Landesanstalten für Soziales usw. Im Internet sind sie aber schnell zu finden (s. u.). Hier wird nicht nur über Leistungen entschieden, die Mitarbeiter beraten auch organisatorisch und technisch vor Ort.
Grundsätzlich kann alles gefördert werden, was nötig ist, um einen behinderten Menschen in Arbeit zu bringen und dauerhaft zu halten. Leistungen können sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber gehen. Das beginnt bei einfachsten technischen Hilfsmitteln und geht bis zu aufwendigen Umgestaltungen von ganzen Arbeitsbereichen. Auch Arbeitsassistenzen (Hilfskräfte für behinderte Arbeitnehmer), Gebärdendolmetscher, psychologische Beratung und Betreuung, Hilfen für die Fahrt zur Arbeit, für eine Wohnung am Arbeitsort, Aus- und Fortbildungen sowie Pr...