Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Menschen mit Behinderung / 1 Behinderten-Pauschbetrag

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Personen, bei denen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, können wegen der Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen, auf Antrag einen Pauschbetrag geltend machen, der entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ist, anstelle einer Steuerermäßigung aufgrund außergewöhnlicher Belastungen.[1] Ohne dass der Behinderten-Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt wurde, darf der Arbeitgeber den Pauschbetrag nicht berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Grad der Behinderung bei dem betreffenden Arbeitnehmer definitiv kennt.

 
Wichtig

Keine Zwölftelung des Pauschbetrags

Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nur während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben. Bei einer Änderung des Grades der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres wird für das ganze Jahr der höchste in Betracht kommende Pauschbetrag gewährt.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung ab. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen[2] wurden die Behinderten-Pauschbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2021[3] verdoppelt und wie folgt neu geregelt:

Infographic

Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR. Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.[4]

Der jeweils in Betracht kommende Behinderten-Pauschbetrag wird auf Antrag in Form eines Freibetrags in den ELStAM bereitgestellt. Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Anstelle d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    7
  • Beitragsnachentrichtung / 3 Geringfügig Beschäftigte und rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    4
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / 3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber
    2
  • Albanien / 2.1 Entsendung
    1
  • Altersteilzeit / 4.6 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    1
  • Arbeitsförderung / 3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung
    1
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 4.3 Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG a. F.)
    1
  • Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizin ... / 2.2.1 Definition: Rehabilitationsleistung nach § 15
    1
  • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / Zu § 3 Nr. 34a EStG
    1
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    1
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / Lohnsteuer
    1
  • Rabatt / 2.7 Lohnsteuerpauschalierung schließt Rabattregelung aus
    1
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    1
  • Soldatengesetz / §§ 69 - 73 3. Heranziehungsverfahren
    1
  • Telekommunikationsleistungen / 7 Telefon und Internet als Werbungskosten
    1
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 1 Errichtung von Betriebs ... / 5.2 Ständige Beschäftigung im Betrieb
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Nachweis durch Bescheid der Pflegekasse : Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
Pflege (2)
Bild: Digital Vision

Menschen mit einer Behinderung oder einem hohen Pflegegrad haben oft höhere Ausgaben. Als Ausgleich können sie den Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG nutzen. Diesen gibt es nicht nur für Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB), sondern auch für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5.


Überblick: Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
Rollstuhl
Bild: Haufe Online Redaktion

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.


BFH: BFH zur Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt
Straße mit Taxis an Taxistand, Linienbus Bus, Auto
Bild: Michael Bamberger

Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EstG ist erstmals für den VZ 2021 anzuwenden.


Haufe Shop: Führung zur Eigenständigkeit
Führung zur Eigenständigkeit
Bild: Haufe Shop

Die Komplexität der heutigen Arbeitswelt, die Geschwindigkeit der Veränderungen und die hohen Leistungsansprüche brauchen gute Führungsarbeit. In seinem Buch präsentiert daher Franz Arnold das Konzept der Dynamischen Führung. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung und Stärkung der Eigenständigkeit der Mitarbeitenden.


Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung

Zusammenfassung Begriff Als Behinderung bezeichnet man die dauerhafte Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe einer Person, verursacht durch Abweichungen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit. Die Abweichung muss ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren