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Meister im Handwerk / 3.2 Förderung durch den Arbeitgeber

Britta Schwalm
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In einigen Fällen hat der Arbeitgeber ein großes Interesse an der Weiterbildung eines Mitarbeiters zum Meister. Häufig übernimmt das Unternehmen dann die gesamten Lehrgangs- und Prüfungskosten und stellt den Beschäftigten für die Weiterbildungsmaßnahme bezahlt frei. Diese Konstellation birgt allerdings ein hohes Risiko für den Arbeitgeber. Es besteht die Gefahr, dass der frischgebackene Meister das Unternehmen sofort verlässt, um sich selbstständig zu machen oder um den Arbeitgeber zu wechseln. Das Unternehmen bleibt auf den Kosten sitzen und kann vom neuen Fachwissen des Mitarbeiters nicht mehr profitieren. Deshalb ist aus der Sicht des Betriebs eine klare Rückzahlungsregelung für den Fall, dass Kosten übernommen werden, enorm wichtig. Die Vereinbarung muss vor Antritt der Weiterbildung geschlossen werden. Die Rechtsprechung lässt dabei aber nur eine gewisse Bindungsdauer gelten. Wie lange diese sein darf, hängt von den aufgewendeten Kosten und von der Qualität der Maßnahme ab. Grundsätzlich gilt dabei Folgendes[1]:

  1. Bei einer bezahlten Freistellung für eine Fortbildung von bis zu einem Monat darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Abschluss der Maßnahme bis zu 6 Monate an das Unternehmen binden;
  2. bei einer bezahlten Freistellung für eine Fortbildung von bis zu 2 Monaten darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Abschluss der Maßnahme bis zu einem Jahr an das Unternehmen binden;
  3. bei einer bezahlten Freistellung für eine Fortbildung von bis zu 3 – 4 Monaten darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Abschluss der Maßnahme bis zu 2 Jahre an das Unternehmen binden;
  4. bei einer bezahlten Freistellung für eine Fortbildung von bis 6 Monaten darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Abschluss der Maßnahme nicht länger als 3 Jahre an das Unternehmen binden;
  5. bei einer bezahlten Freist...

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