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Mehrhausanlage: Teilversammlungen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Sind Häuser einer Mehrhausanlage (hier: 13) nach der Gemeinschaftsordnung als "Wirtschafts- und Verwaltungseinheit" und als "selbständige Eigentümergemeinschaft" zu behandeln, soweit nicht gemeinsame Einrichtungen bestehen, und sind die "jeweiligen Eigentümer der Verwaltungseinheiten" berechtigt, die "Wirtschafts- und Verwaltungseinheit" allein zu verwalten, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist und nicht gemeinsame Einrichtungen betroffen sind, sind Teilversammlungen vereinbart.

2 Normenkette

§§ 1, 10, 16, 23, 24 WEG

3 Das Problem

Eine Wohnungseigentumsanlage besteht aus 13 wirtschaftlich selbständigen und baulich voneinander getrennten Mehrfamilienhäusern. Jedes Haus ist nach der Gemeinschaftsordnung eine "Wirtschafts- und Verwaltungseinheit" und als "selbständige Eigentümergemeinschaft" zu behandeln, soweit nicht gemeinsame Einrichtungen bestehen. Die "jeweiligen Eigentümer der Verwaltungseinheiten" sollen diese nach der Gemeinschaftsordnung "allein verwalten", soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist und nicht gemeinsame Einrichtungen betroffen sind. Die "jeweiligen Eigentümer von Einheiten eines Hauses sind insbesondere zur Instandhaltung und Instandsetzung sowie etwaigen Verkehrssicherung des gemeinschaftlichen Eigentums der jeweiligen Wirtschaftseinheit auf jeweils eigene Kosten verpflichtet", soweit dies nicht den jeweiligen Sondereigentümern der betroffenen Wirtschaftseinheit obliegt. Insoweit als die Beschlussfassung "ausschließlich die Belange einer Wirtschaftseinheit" betrifft, insbesondere Kosten nur in einer Wirtschaftseinheit auslöst, sind nur die Wohnungs- und Teileigentümer dieser Wirtschaftseinheit stimmberechtigt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Beschlussfassung nur "einige von mehreren Wirtschaftseinheiten" betrifft. Eindeutig einer Wirtschaftseinh...

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