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Mehrhausanlage: Beschlusskompetenz / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall ist zu fragen, ob alle Wohnungseigentümer stimmberechtigt sind, einen Beschluss zu fassen, oder nur einige von ihnen.

Stimmrecht

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer über jeden Gegenstand mitstimmen. Anders ist es, wenn die Wohnungseigentümer vereinbart haben, dass zu einem bestimmten Gegenstand nur einige Wohnungseigentümer stimmberechtigt sein sollen.

Im Fall ist zu fragen, ob sämtliche Wohnungseigentümer über den Gebrauch einer Fläche abstimmen dürfen, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt. Die Antwort lautet: ja (das AG liegt also falsch)! Denn ein Sondernutzungsrecht nimmt den Wohnungseigentümern nicht das Recht, den allgemeinen Gebrauch auch durch Beschluss zu regeln. Etwas anderes gilt, wenn die Gebrauchsbestimmung das Sondernutzungsrecht seinem Inhalt nach ändert, es "aushöhlt". Dies ist im Fall aber eher nicht anzunehmen (Fallfrage).

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung einer Mehrhausanlage stellt besondere Herausforderungen. Eine ist die Frage, welche Wohnungseigentümer befugt sind, über welchen Gegenstand an welchem Ort und einen Beschluss zu fassen. Die Antwort auf diese Frage muss sich eindeutig aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ergeben.

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