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Mehrhausanlage / 3 Haftung

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Im Außenverhältnis gegenüber Dritten

Auch bei einer Mehrhauswohnanlage handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft. Deshalb fließen die Hausgelder der Eigentümer der einzelnen Hauseinheiten – unabhängig vom etwa vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel – in das Gemeinschaftsvermögen der Gesamtgemeinschaft. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist und ihr das Verwaltungsvermögen gemäß § 9a Abs. 3 WEG zugeordnet ist, haftet für Verbindlichkeiten Dritten gegenüber zunächst das Gemeinschaftsvermögen der Gesamtgemeinschaft.

Daneben ordnet § 9a Abs. 4 WEG eine begrenzte Teilhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer sowie eine zeitlich begrenzte Nachhaftung entsprechend § 728a BGB an. Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaften – auch einer Mehrhausanlage – haften die einzelnen Wohnungseigentümer unmittelbar neben der Gemeinschaft anteilig beschränkt entsprechend der Höhe ihrer Miteigentumsanteile.

 
Praxis-Beispiel

Forderungen eines Heizöllieferanten

Ein Heizöllieferant kann sich demnach wegen seiner Forderung aus einer Lieferung sowohl an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Gesamtforderung als auch an die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich jeweils eines Teilbetrags halten, der ihren Miteigentumsanteilen entspricht.

 
Wichtig

Erhaltungsmaßnahmen einer Untergemeinschaft

Da den Untergemeinschaften bei entsprechender Regelung in der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich die Beschlusskompetenz zukommt, Erhaltungsmaßnahmen lediglich ihr Haus betreffend auf eigene Kosten beschließen zu können, muss die Maßnahme selbst jedoch namens der Gesamtgemeinschaft in Auftrag gegeben werden. Die Untergemeinschaften sind nämlich nicht rechtsfähig. Insoweit besteht dann die Gefahr, dass auch andere Wohnungseigentümer, die der betreffenden Untergemeinschaft nicht angehören, aufgrund ihrer Teilhaftung vom...

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