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Mehrhausanlage / 1 Vorbemerkung

Alexander C. Blankenstein
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Verständlicherweise bestehen bei den Eigentümern unterschiedliche Interessen bei der Nutzung, insbesondere der Bewirtschaftung und den Kosten.

 
Hinweis

Wohnungseigentumsgesetz maßgebend

Auch bei Wohnungseigentumsanlagen mit Gebäuden gleicher oder verschiedenartiger Bebauungsarten und/oder -abschnitten, ist das Wohnungseigentumsgesetz mit allen Konsequenzen anzuwenden:

  • Es kann nur ein Verwalter bestellt werden.
  • Die Eigentümerversammlung ist oberstes Verwaltungsorgan.
  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind zu erstellen.
  • Eine gesamte oder auf die Gebäude angepasste Hausordnung ist zu beschließen.
  • Der Verwaltungsbeirat ist zu wählen.
  • Die Eigentümergemeinschaft hat ein Konto.
  • Es ist eine Erhaltungsrücklage zu bilden. Insoweit ist es zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.[1]

    Auf Grundlage von §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ist die Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage für die Gesamtgemeinschaft bereits nach dem Gesetz möglich.

    Nur die Gesamtgemeinschaft kann den Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung durchsetzen, nicht die Untergemeinschaft isoliert.

[1] BGH, Urteil v. 12.11.2021, V ZR 204/20; Urteil v. 17.4.2015, V ZR 12/14.

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