Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Abgrenzung Haupt- und Nebentätigkeit
Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich mehreren selbstständigen und/oder nichtselbstständigen Tätigkeiten nebeneinander nachgehen. Die Tätigkeit, die nach dem Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalls überwiegt, ist als Haupttätigkeit anzusehen.
2 Merkmale einer nichtselbstständigen Tätigkeit
Ob es sich bei der Haupt- und der bzw. den Nebentätigkeiten um selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeiten handelt, ist getrennt zu beurteilen. Dies gilt vor allem, wenn der mit seiner Haupttätigkeit abhängig Beschäftigte seine Nebentätigkeit für einen anderen Arbeitgeber erbringt.
Die Einordnung der Haupttätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig schlägt nicht auf die Nebentätigkeit durch, d. h. die Abwägung der Gesamtumstände hinsichtlich einer Nebentätigkeit des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf dessen Haupttätigkeit vorzunehmen.
3 Hilfstätigkeit für Hauptarbeitgeber
Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer über seine vertraglichen Pflichten aus der Haupttätigkeit hinaus für seinen Arbeitgeber tätig wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte Nebentätigkeit handelt oder ob diese weitere Betätigung zur Haupttätigkeit gehört.
Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Hilfstätigkeit
Wenn die Nebentätigkeit unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängt und diese möglicherweise sogar voraussetzt, handelt es sich um eine Hilfstätigkeit, die der Haupttätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses hinzugerechnet werden muss. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestimmte Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, deren Erfüllung aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Verkehrsauffassung vom Arbeitgeber erwartet werden darf.