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Mehrfachbeschäftigung / 1 Begriff und Zulässigkeit

Quentin Kunst
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Die Eingehung von mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen ist als Ausdruck der Berufsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zulässig. Dementsprechende Verbotsklauseln (z. B.: "Die Übernahme von Nebenbeschäftigungen in anderen wirtschaftlichen Unternehmungen sind nicht erlaubt.") sind unwirksam.[1] Handelt es sich dagegen um einen nebentätigkeitsbezogenen "Erlaubnisvorbehalt" (z. B.: "Die Aufnahme einer Nebentätigkeit muss dem Arbeitgeber angezeigt werden und bedarf seiner Zustimmung."), ist dieser wirksam – die Zustimmung darf allerdings nur bei überwiegenden Interessen des Arbeitgebers verweigert werden.[2] Der Arbeitnehmer schuldet die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft während der vereinbarten Arbeitszeit, sein übriger Lebensbereich bleibt der Kontrolle bzw. Beschränkung seitens des Arbeitgebers entzogen. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner grundrechtlichen Stellung aus Art. 12 GG und Art. 2 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen.[3]

In besonderen Fällen können aber auch Ausnahmen vorliegen: Das in einem Tarifvertrag für vollzeitig beschäftigte Busfahrer vereinbarte Verbot von Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, verstößt nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Berufsfreiheit.[4] Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit auszuüben, doch rechtfertigt das Ziel der tariflichen Regelung, nämlich die Sicherstellung der Lenk- und Ruhezeiten, einen entsprechenden Grundrechtseingriff.

Es gelten verschiedene rechtliche Grenzen, die die Zulässigkeit der Mehrfachbeschäftigung im Einzelfall einschränken können. Grenzen der Mehrfach- oder Nebenbeschäft...

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