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Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2.1 Ältere/voll erwerbsgeminderte Personen

Björn Kazda
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Dieser Mehrbedarf setzt voraus, dass Leistungsbezieher

  • entweder die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind und
  • gleichzeitig einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen.

Dem Schwerbehindertenausweis mit einem Merkzeichen "G" steht der Feststellungsbescheid einer nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde gleich.

Dies erspart Verwaltungsaufwand und erleichtert den Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme des Mehrbedarfs. So kann auch ohne die Beantragung und langwierige Prüfung der Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis der Mehrbedarf gewährt werden.

Der Mehrbedarf beträgt 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Er wird – bei Nachweis des Merkzeichens G – ab dem Monat geleistet, in dem die Altersgrenze erreicht wird oder die volle Erwerbsminderung festgestellt wird. Personen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive auf das 67. Lebensjahr angehoben.[1]

Für Alleinstehende beträgt der Mehrbedarf seit 1.1.2024 95,71 EUR, für Partner 86,02 EUR. Zum 1.1.2025 bleibt er unverändert.

[1] § 30 Abs. 1 SGB XII, § 41 Abs. 2 SGB XII.

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