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Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis

Björn Kazda
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Hilfebedürftige, deren Lebensumstände eine besondere Unterstützung durch den Träger der Sozialhilfe rechtfertigen, haben Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung. Die in den Regelbedarfsstufen enthaltenen Leistungen genügen in diesen Fällen nicht, um der gegebenen Bedarfssituation gerecht zu werden. Die Mehrbedarfe gehören deshalb zum Existenzminimum.

Es handelt sich hierbei um Personengruppen, die eines besonderen Schutzes oder besonderer Fürsorge bedürfen.

2.1 Ältere/voll erwerbsgeminderte Personen

Dieser Mehrbedarf setzt voraus, dass Leistungsbezieher

  • entweder die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind und
  • gleichzeitig einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen.

Dem Schwerbehindertenausweis mit einem Merkzeichen "G" steht der Feststellungsbescheid einer nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde gleich.

Dies erspart Verwaltungsaufwand und erleichtert den Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme des Mehrbedarfs. So kann auch ohne die Beantragung und langwierige Prüfung der Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis der Mehrbedarf gewährt werden.

Der Mehrbedarf beträgt 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Er wird – bei Nachweis des Merkzeichens G – ab dem Monat geleistet, in dem die Altersgrenze erreicht wird oder die volle Erwerbsminderung festgestellt wird. Personen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive auf das 67. Lebensjahr angehoben.[1]

Für Alleinstehende beträgt der Mehrbedarf seit 1.1.2024 95,71 EUR, für Partner 86,02 EUR. Zum 1.1.2025 bleibt er unverändert.

[1] § 30 Abs. 1 SGB XII, § 41 Abs. 2 SGB XII.

2.2 Werdende Mütter

Der Mehrbedarf für werdende Mütter beträgt 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe und ist nach der 12. Schwangerschaftswoche zu gewähren.[1] Der Mehrbedarfszuschlag endet mit dem Ablauf des Geburtsmonats.

Der Mehrbedarf beträgt derzeit (Stand: 1.1.2025):

 
Regelbedarfsstufe Höhe des Mehrbedarfs
1 (Alleinstehende) 95,71 EUR
2 (Partner) 86,02 EUR
3 (in Einrichtungen) 76,67 EUR
4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren) 80,07 EUR
[1] § 30 Abs. 2 SGB XII.

2.3 Alleinerziehende

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird nur dann gewährt, wenn der oder die Leistungsberechtigte allein für die Pflege und Erziehung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder verantwortlich ist.[1] Dieses ist bei Wohngemeinschaften oder im Frauenhaus nicht der Fall. Bei allein lebenden Elternteilen ist von dem Anspruch auf Mehrbedarf in aller Regel auszugehen. Hingegen bedarf es bei Stief- bzw. Pflegeeltern oder anderen Verwandten einer näheren Prüfung.

Der Mehrbedarf orientiert sich am Alter und der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder.

Zur Vereinfachung dient die folgende Übersicht:

 
Anzahl und Alter der Kinder Höhe des Mehrbedarfs Höhe (Stand 1.1.2025)
1 Kind unter 7 Jahren 36 % 202,68 EUR
1 Kind über 7 Jahren 12 % 67,56 EUR
2 Kinder unter 16 Jahren 36 % 202,68 EUR
2 Kinder über 16 Jahren 24 % 135,12 EUR
1 Kind über 7 Jahren und 1 Kind über 16 Jahren 24 % 135,12 EUR
3 Kinder 36 % 202,68 EUR
4 Kinder 48 % 270,24 EUR
5 und mehr Kinder 60 % 337,80 EUR
der Regelbedarfsstufe 1

Abb. 1: Mehrbedarf für Kinder von Alleinerziehenden.

[1] § 30 Abs. 3 SGB XII.

2.4 Menschen mit Behinderungen

Der Mehrbedarf i. H. v. 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe wird Menschen mit Behinderungen bewilligt, sofern sie Eingliederungsleistungen zur schulischen Ausbildung erhalten.[1]

Es steht im Ermessen des Leistungsträgers, ob dieser den Mehrbedarf auch im Anschluss an die Eingliederungshilfe für einen gewissen Übergangszeitraum gewährt. Dies kann z. B. eine berufliche Einarbeitungsphase nach erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung sein. Ein Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren kann daneben nicht bewilligt werden.

Für Alleinstehende beträgt der Mehrbedarf seit 1.1.2024 197,05 EUR, für Partner 177,10 EUR. Zum 1.1.2025 bleibt er unverändert.

[1] § 30 Abs. 4 SGB XII.

2.5 Personen mit kostenaufwendiger Ernährung

Der Mehrbedarf wird anerkannt, wenn der Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf).

Der Mehrbedarf kann auch für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen bestehen. Die Höhe richtet sich nach den durchschnittlichen Mehraufwendungen, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs erforderlich sind.

Zum Ausgleich derartiger Mehrkosten wird ein entsprechender Mehrbedarf bewilligt.[1] Der unbestimmte Rechtsbegriff der "kostenaufwendigen Ernährung" führt regelmäßig zu Problemen, weil im Regelbedarf bereits Kosten für die Ernährung vorgesehen sind. Aus diesem Grund ist für die Gewährung des Mehrbedarfs eine genaue Prüfung der geltend gemachten Mehrkosten erforderlich. Nur wenn diese höher als die im Regelbedarf vorgesehenen Au...

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