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Medizinische Vorsorgeleistungen / 7 Antrag

Yvonne Ehrmann
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Der Krankenkasse obliegt die Überprüfung, ob eine ambulante oder stationäre medizinische Vorsorgeleistung gewährt wird. Deshalb sind diese Maßnahmen vor ihrem Antritt bei der Krankenkasse mit einer eingehenden ärztlichen Begründung zu beantragen.

Da die Unterkunft und Verpflegung einer ambulanten Vorsorgeleistung im Kurort größtenteils vom Versicherten selbst finanziert wird, bestimmt er auch selbst den Beginn der Maßnahme. Der gewählte Kurort muss für die Hauptdiagnose medizinisch geeignet sein.

Bei stationären Vorsorgeleistungen bestimmt die Krankenkasse Art, Ort, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung[1] unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit.[2] Dabei sind nach ausdrücklicher Bestimmung die Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten nach § 8 SGB IX (also wie bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation) anzuwenden. Bei der Entscheidung hat die Krankenkasse auch die besonderen Belange pflegender Angehöriger zu berücksichtigen.

Die Krankenkasse hat über den Antrag innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt, verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf 5 Wochen.[3]

[1] § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB V.
[2] § 12 SGB V.
[3] § 13 Abs. 3a SGB V.

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