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Massenentlassungen und Anzeigepflichten des Arbeitgebers / 4.3 Wirksamkeit der Entlassungen

Dr. Roman Frik
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Die anzeigepflichtigen Entlassungen werden nach § 18 KSchG erst nach Ablauf eines Monats ab der Anzeige wirksam, sofern die Agentur für Arbeit nicht ihre Zustimmung zum früheren Wirksamwerden gibt (Sperrfrist). Bei Nichteinhaltung dieser von der Agentur für Arbeit auf 2 Monate verlängerbaren Sperrfrist und Fehlens einer früheren Zustimmung der Agentur für Arbeit wird die Entlassung erst mit Ablauf der Frist wirksam. Dagegen hindert die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auswirkung der Sperrfrist von Dauer der Kündigungsfrist abhängig

Der Arbeitgeber erstattet die Massenentlassungsanzeige am 2.12.2025. Kündigungen darf er damit frühestens am 3.12.2025 aussprechen. Gilt für einen Arbeitnehmer die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2025 kündigen. Da die Sperrfrist eine Entlassung vor Ablauf eines Monats nach der Anzeige untersagt, wirkt die Kündigung erst zum Ablauf des 2.1.2026. Das Arbeitsverhältnis endet also mit Ablauf des 2.1.2026.

Ebenfalls Auswirkung hat die Sperrfrist bei 2-wöchigen Kündigungsfristen in der Probezeit.

Ab der verlängerten Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende wirkt sich die Sperrfrist nur noch aus, wenn sie von der Agentur für Arbeit auf 2 Monate verlängert wurde. Ab einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kommt der Sperrzeit überhaupt keine Bedeutung mehr zu.

Nach § 18 Abs. 4 KSchG hat die Entlassung innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende der Sperrfrist zu erfolgen – sog. Freifrist. Diese Regelung ist inzwischen durch d...

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