Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen im Rahmen einer nach § 17 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung Kündigungen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde. Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit muss rechtzeitig vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen. Sollte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen noch nicht klar sein, ob es überhaupt zu anzeigepflichtigen Massenentlassungen kommt, sollte bei der Agentur für Arbeit eine vorsorgliche Massenentlassungsanzeige erstattet werden.
Welche Angaben in der Massenentlassungsanzeige enthalten sein müssen, ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KSchG.
Die sog. Muss-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG umfassen
- den Namen des Arbeitgebers,
- den Sitz und die Art des Betriebs,
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Werden bei den Muss-Angaben Fehler gemacht, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigungen.
Demgegenüber zählen zu den sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG Angaben über
- Geschlecht,
- Alter,
- Beruf und
- Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Das LAG Hessen hielt eine Massenentlassung für unwirksam, wenn nicht auch die Soll-Angaben in der Anzeige enthalten waren. Begründet wurde dies damit, dass die Massenentlassungsanzeige nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 MERL alle zweckdienlichen Angaben enthalten muss, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Dabei sei kein Unterschied zwischen Soll- und Muss-Angaben ...