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Markise (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann die Montage von Markisen den Wohnungseigentümern nach § 20 Abs. 1 WEG durch einfach-mehrheitliche Beschlussfassung genehmigt werden. Ob sich von der Markise einzelne Wohnungseigentümer wegen einer Änderung des optischen Gesamterscheinungsbilds beeinträchtigt fühlen, ist nicht mehr maßgeblich. Ein Anspruch auf entsprechende Gestattungsbeschlussfassung besteht nach § 20 Abs. 3 WEG andererseits nur dann, wenn das Einverständnis aller rechtlich beeinträchtigten Wohnungseigentümer vorliegt. Und in diesem Zusammenhang läge ein rechtlich relevanter Nachteil durchaus in der Änderung des optischen Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage.

1 Regelung in der Gemeinschaftsordnung?

Was die Zulässigkeit der Montage von Markisen angeht, sind selbstverständlich zunächst die Bestimmungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu beachten. Hier können Markisen ausdrücklich gestattet und bestimmte Vorgaben im Hinblick auf Größe, Art und farbliche Gestaltung enthalten sein.

 
Hinweis

Grundsätzliches Markisenverbot?

Denkbar ist auch ein grundsätzliches Verbot des Anbringens von Markisen. Gegen Sonneneinstrahlung können sich die Wohnungseigentümer nämlich durch Sonnenschirme schützen.

2 Bauliche Veränderung

Grundsätzlich stellt die Montage einer Markise eine bauliche Veränderung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG dar. Die Montage ist nämlich mit einem substantiellen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden. Gesichtspunkte einer optischen Beeinträchtigung bzw. Veränderung des Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage spielen insoweit keine Rolle. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 bedarf einerseits jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums einer Gestattungsbeschlussfassung.[1] Andererseits steckt § 20 Abs. 4 WEG großzügige Grenzen, wann ein Besch...

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