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Mangelhafte bauliche Veränderungen: Schadensersatz

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Verwalter haftet nicht auf Schadensersatz, wenn er nach der Information über die mangelhafte Durchführung von Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum Handwerker und einen Sachverständigen beauftragt sowie zeitnah eine Versammlung der Wohnungseigentümer einberuft.

2 Normenkette

§ 26 WEG; § 280 BGB

3 Das Problem

Das Sondereigentum von Wohnungseigentümer K liegt im 4. OG, das Sondereigentum von Wohnungseigentümer B ist das darüber liegende Dachgeschoss. In der Gemeinschaftsordnung ist B ein Ausbaurecht eingeräumt worden. Seit dem Jahr 2017 nutzt B dieses Ausbaurecht und baut seine Räume zu Wohnungen aus. Dazu lässt B den gesamten Dachaufbau abtragen. Am 16.6.2017 stellt K Risse an den Decken seiner Wohnung, losen Putz und Wasserflecken fest. Dies zeigt K dem B und dem Verwalter an. Nach einem Unwetter kommt es zu einem Wassereintritt in mehreren Zimmern der Wohnung des K. Am Folgetag fordert der Verwalter den B erfolglos auf, für eine hinreichende Dachdichtung zu sorgen und das Dach instand zu setzen. Parallel fordert K den Verwalter auf, die Undichtigkeiten im Dach zu beheben und die Dacheindeckung sicherzustellen. Ein vom Verwalter beauftragter Dachdecker untersucht im August 2017 das Dach. Anschließend geschieht erst einmal aber nichts. Mit einer E-Mail vom 11.10.2017 zeigt K weitere Schäden in seiner Wohnung an. Mit Schreiben vom 9.11.2017 lehnt der Verwalter die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ab. Ein von ihm stattdessen beauftragter Architekt teilt im November 2017 allerdings mit, die Risse und Wasserschäden stünden im Zusammenhang mit den Dachgeschossarbeiten des B. Es seien provisorische Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um weitere Schäden von der Baukonstruktion abzuwenden. Im Februar 2018 kommt es daher zu einer Versammlung. K verlangt vor diesem Hintergrund von B...

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