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Mangelhafte bauliche Veränderungen: Schadensersatz / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Gegen den Verwalter hat die Klage keinen Erfolg! Der Verwalter habe seine Pflichten nicht verletzt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Er habe im adäquaten, ihm zumutbaren Rahmen reagiert. So habe er einen Dachdecker und einen Sachverständigen beauftragt, Ortstermine durchgeführt und B zur Entfaltung der erforderlichen Maßnahmen aufgefordert. Ferner habe er zeitnah eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Anders sei es im Verhältnis zu B. Gegen diesen stehe K ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 32.253,40 EUR zu – und zwar entweder aus § 280 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG a. F.) oder aus § 906 Abs. 2 BGB analog. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Arbeiten ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum betroffen haben, bestünde ein Anspruch aus § 280 BGB, da insoweit eine Treuepflichtverletzung vorliege. Denn jeder Wohnungseigentümer habe die Pflicht, das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu verletzen (sodass andere Wohnungseigentümer Schäden an ihrem Sondereigentum erleiden). Soweit man wegen eines Ausbaurechts eine rechtswidrige Beeinträchtigung ablehnen würde, so würde aus der Gemeinschaftsordnung jedenfalls ein Anspruch bestehen; soweit dieser Anspruch nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage bewertet werden sollte zumindest i V. m. § 906 Abs. 2 BGB analog.

Hinweis

  1. Der Fall behandelt das Recht eines Wohnungseigentümers, aufgrund einer Vereinbarung in das gemeinschaftliche Eigentum einzugreifen. Diese Fälle werden sich im neuen Recht häufen. In aller Regel – das ist meine Prognose – werden die Wohnungseigentümer nämlich nach § 20 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen gestatten, aber nicht durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchführen lassen.
  2. Vor diesem Hintergrund wird es künftig noch mehr a...

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