Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt (§ 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV) und diese dokumentiert (§ 6 ArbSchG, § 6 GefStoffV) werden. Dabei muss auch ermittelt werden, ob weniger oder nicht gefährliche Ersatzstoffe verwendet bzw. -verfahren angewendet werden können (Substitution nach §§ 6, 7 GefStoffV), z. B.
- aromatenfreie statt aromatenhaltige Produkte (Aromatische Kohlenwasserstoffe wie z. B. Benzol oder Toluol sind gesundheitsschädlich),
- wasserverdünnbare statt lösemittelverdünnbare Produkt (z. B. Dispersions- statt Alkydharz-Lackfarben),
- mechanische statt chemische Verfahren zum Entschichten (z. B. schleifen statt abbeizen).
Farben und Lacke
Farben haben einen relativ hohen Farb- und Pigmentanteil mit geringem Bindemittelgehalt, sie bilden eine nicht glänzende, offenporige Beschichtung. Lacke dienen zur Beschichtung von Oberflächen, sie haben im Vergleich zu Farben einen höheren Bindemittelgehalt.
Grundsätzlich muss ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es muss mindestens enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
Ein Beispiel für das Verzeichnis eines Malerbetriebs liefert z. B. die Broschüre "Beschichtungsstoffe – Sicherer Umgang mit Farben und Lacken" (BG Bau).
Betriebsanweisungen müssen in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erstellt und zugänglich sein, Muster-Betriebsanweisungen liefert Anhang 1 DGUV-I 209-014. Sie dienen u. a. als Grundlage für Unterweisungen, die vor Aufnahme der Beschäftigung u...