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Makler: Verflechtungsproblematik / 4.2.2 Vermietung

Alexander C. Blankenstein
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Insbesondere Wohnungseigentumsverwalter können durchaus provisionspflichtige Maklertätigkeiten im Hinblick auf Wohnungs- oder Teileigentum entfalten. Durch das am 1.6.2015 in Kraft getretene Bestellerprinzip werden sie allerdings nur in Ausnahmefällen einen Provisionsanspruch gegen den Wohnungsmieter haben. In aller Regel nämlich dürften sie insoweit im Interesse, wenn nicht gar im Auftrag der Wohnungseigentümer tätig werden.

Wohnungseigentum

Auch nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips können Makler, die sich als Wohnungseigentumsverwalter betätigen, durchaus einen Provisionsanspruch gegen den künftigen Mieter einer Wohnung im Verwaltungsbestand haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht bereits vom Wohnungseigentümer mit der Wohnungssuche entsprechend beauftragt sind. Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Provisionsanspruch gegen den künftigen Mieter begründet werden:

  1. Der Wohnungssuchende beauftragt den Makler mit dem Nachweis oder der Vermittlung einer Mietvertragsabschlussgelegenheit.
  2. Der Vermittlungsauftrag wird in Textform geschlossen.
  3. Der Makler macht sich auf die Suche nach geeigneten Wohnungen. In diesem Zusammenhang setzt er sich mit den Wohnungseigentümern von ihm verwalteter Anlagen in Verbindung und erkundigt sich, ob Wohnungen zur Vermietung stehen.
  4. Wird der Makler entsprechend fündig, holt er den Auftrag des Wohnungseigentümers ein, dessen Wohnung dem Mietinteressenten anzubieten.
  5. Kommt daraufhin der Mietvertrag zustande, hat der Makler Anspruch auf Provision gegen den Mieter.

Der Makler/Verwalter wird hier mit dem Einwand seines Kunden rechnen müssen, dass er in erster Linie im Interesse des Wohnungseigentümers tätig geworden ist und deshalb die Provision nicht zahlen will. Der Makler kann dann im Rechtsstreit als Beweis Zeugnis des vermietenden...

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