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Makler- und Bauträgerverordnung (ZertVerwV) / 4 Versicherung

Alexander C. Blankenstein
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Wohnimmobilienverwalter benötigen Versicherungsschutz. Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erteilung der Gewerbeerlaubnis jedenfalls zu versagen, wenn der antragstellende Wohnimmobilienverwalter den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. Da Wohnimmobilienverwalter eine Gewerbeerlaubnis benötigen, müssen sie also für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen.

  • § 15 MaBV regelt den Umfang der Versicherung,
  • § 15a MaBV die Versicherungsbestätigung und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen.

Versicherung nach § 15 MaBV

4.1 Umfang der Versicherung

§ 15 MaBV regelt:

  • Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 MaBV).
  • Die Mindestversicherungssumme muss 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen (§ 15 Abs. 2 MaBV).
  • Die Versicherung muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren (§ 15 Abs. 3 Satz 1 MaBV).

     

    Mehrere Unternehmen

    Fungiert der Verwalter als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer Verwaltungsunternehmen, muss für jedes dieser Unternehmen ein Versicherungsverhältnis begründet werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 MaBV).

  • Der Versicherungsvertrag muss Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftungsansprüche gegen den Verwalter zur Folge haben können (§ 15 Abs. 4 Satz 1 MaBV).
  • Der Versicherungsvertrag muss sich nach § 15 Abs. 3 Satz 2 MaBV auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Verwalter nach § 278 BGB für Erfüllungsgehilfen oder nach § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen einzustehen hat.
  • Wie auch sonst im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung, kann der Versicherer nach § 15 Abs. 5 Satz...

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