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Makler: Hauptvertrag / 4.4 Fehlende Genehmigungen

Alexander C. Blankenstein
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Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem Erfordernis von Genehmigungen zwar nicht um eine aufschiebende Bedingung, aber die Sachlage ist vergleichbar. Bedarf der Hauptvertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung, entsteht der Provisionsanspruch erst nach deren Erteilung. Bis dahin ist der Hauptvertrag noch nicht wirksam zustande gekommen – juristisch ausgedrückt: schwebend unwirksam. In diesem Zeitraum besteht auch kein Provisionsanspruch des Maklers. Wird die Genehmigung versagt, scheitert auch der Provisionsanspruch des Maklers endgültig.

 
Praxis-Beispiel

Vormundschaftliche Genehmigung

Praktisch bedeutsam ist in diesem Bereich etwa die Erteilung einer Genehmigung durch einen Betreuer oder eine Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 19 Abs. 1 BauGB, wenn der Maklerauftrag auf die Veräußerung einer Teilfläche gerichtet ist. Betroffen sind auch Fälle, in denen die Durchführung des Hauptvertrags von der Aufstellung eines Bebauungsplans oder der Bebaubarkeit überhaupt abhängt.

Eine fehlende oder versagte Genehmigung muss nicht immer dazu führen, dass der Provisionsanspruch wegfällt. Ist die Genehmigung nicht für den schuldrechtlichen Vertrag erforderlich, sondern lediglich für dessen Durchführung, berührt die versagte Genehmigung den Provisionsanspruch des Maklers nicht.

 
Praxis-Beispiel

Genehmigungsfähigkeit des Mietobjekts

Vermittelt der Makler einen Mietvertrag über eine Spielhalle und wird die nach § 33i GewO erforderliche Genehmigung nicht erteilt, behält er dennoch seinen Anspruch auf Courtage gegen seinen Auftraggeber. Dass die vermietete Fläche zu dem mietvertraglichen Zweck geeignet ist, dafür ist allein der Vermieter verantwortlich. Der aufgrund des Maklervertrags zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtete Mieter hat in einem derartigen Fal...

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