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Makelnder Verwalter / 2 Vermietung

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Wohnraum

Weiterer Bezugspunkt einer Maklertätigkeit des Verwalters ist häufig die Vermittlung oder der Nachweis von Mietverträgen für die Eigentümer der Wohnanlage. Zunächst und grundsätzlich kann der Wohnungseigentumsverwalter hier auch einen Provisionsanspruch gegen den künftigen Mieter haben.[1] Infolge des seit 1. Juni 2015 geltenden Bestellerprinzips dürfte der Verwalter allerdings nur noch in seltenen Ausnahmefällen einen Provisionsanspruch gegen den Mieter durchsetzen können. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 1a WoVermRG darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nämlich kein Entgelt fordern, wenn er nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten.

 
Praxis-Beispiel

Gekündigtes Mietverhältnis

Dem Verwalter ist bekannt, dass das Mietverhältnis über eine Wohnung gekündigt ist. Ein Mietinteressent wendet sich an ihn. Der Verwalter setzt sich mit dem Wohnungseigentümer in Verbindung und fragt nach, ob dieser schon einen Nachmieter hat. Nachdem dies verneint wird, bittet der Verwalter den Wohnungseigentümer um Erlaubnis, die Wohnung seinem Mietinteressenten anbieten zu können. In diesem Fall hätte der Verwalter einen Provisionsanspruch gegen den Mietinteressenten, so es tatsächlich zum Abschluss des Mietvertrags kommt.

Im Regelfall dürfte sich aber bereits der Wohnungseigentümer an den Verwalter wenden und diesen bitten, mögliche ihm bekannt werdende Mietinteressenten dem Wohnungseigentümer namhaft zu machen. Dann ist der Verwalter bereits vom Vermieter beauftragt und hat keinen Provisionsanspruch gegen mögliche zukünftige Mieter. Ist der Verwalter ohnehin auch Verwalt...

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