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Makelnder Verwalter / 1 Verkauf

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich ist der WEG-Verwalter nicht gehindert, als Verkaufsmakler von Sonder-/Teileigentum tätig zu werden. Das gilt sowohl bei einer Tätigkeit für den Verkäufer (Mitglied der Eigentümergemeinschaft) als auch für den Käufer.[1]

 
Hinweis

Maklerrecht

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach den Vorschriften über das Maklerrecht. Besonderheiten im Hinblick auf die (zusätzliche) Eigenschaft des Maklers als WEG-Verwalter sind nicht zu beachten.

Ganz anders ist die Rechtslage aber dann, wenn nach der Teilungserklärung der verwalteten Gemeinschaft gem. § 12 WEG der Verkauf einer Wohnung von der Zustimmung des WEG-Verwalters abhängig ist.

[1] BGH, Urteil v. 13.3.2003, III ZR 299/02, ZMR 2003, 431.

1.1 Interessenkonflikte

Hierzu hat der BGH in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur "Verflechtung" entschieden,[1] dass der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung gem. § 12 WEG die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufs abhängig ist, wegen des institutionalisierten Interessenkonflikts nicht Makler des Käufers sein kann. Der Interessenkonflikt resultiert nach Ansicht des BGH daraus, dass der Makler die Interessen seines Kunden (des potenziellen Käufers) ebenso wahrzunehmen hat, wie die der Wohnungseigentümer, wobei diese Interessen unter Umständen "gegenläufig" seien. Damit sei die selbstständige, unabhängige Willensbildung des WEG-Verwalters/Maklers aber zumindest gefährdet.

 
Achtung

Keine Maklerprovision

Entscheidet der Makler – wie in den Fällen der notwendigen Zustimmung – über den Abschluss des Hauptvertrags (= Kaufvertrag), ist der Interessenkonflikt nach Ansicht des BGH "institutionalisiert". Die Interessenkollision hindert den WEG-Verwalter in einem solchen Fall an einer dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Maklertätigkeit mit der Folge, dass ...

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