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Mahngebühr (WEMoG) / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

In zahlreichen Verwalterverträgen ist vereinbart, dass der Verwalter für Mahnungen gesonderte Gebühren berechnen darf. Dies wird allgemein für möglich gehalten, wobei auch die Auffassung vertreten wird, Mahnungen zählten zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters und seien mit der Verwaltergrundgebühr abgegolten. Im Ergebnis hängt die Antwort auf die Frage, ob der Verwalter sich für Mahnungen der Wohnungseigentümer ein Sonderhonorar ausbedingen kann von der Vergütungsstruktur des Verwaltervertrags ab.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sind im Verwaltervertrag wirksam Zusatzentgelte für die Mahnung von Wohnungseigentümern vereinbart, eröffnet die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit der verursacherbezogenen Kostenbelastung und -verteilung der Mahngebühren.

AG Backnang, Urteil v. 29.11.2023, 4 C 333/23: Die Vereinbarung einer Sondervergütung für Mahnungen an zahlungssäumige Miteigentümer ist rechtmäßig. Schuldner der Sondervergütung ist die Gemeinschaft, sofern nicht die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 den Verursacher zur Zahlung verpflichtet.

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 25.7.2019, 28 C 27/18: Mahnungen bei Hausgeldrückständen rechtfertigen keine Sondervergütung des Verwalters.

BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 278/17: Werden neben einer Grundvergütung für die ständig anfallenden Aufgaben des Verwalters für einzelne, klar abgegrenzte Leistungen Sondervergütungen ausgewiesen, ist unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsmäßigen Verwaltung auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Sondervergütungen für die Mahnung von Wohnungseigentümern nicht mit einer Obergrenze versehen ist. Die Vergütungsregelung ermächtigt den Verwalter nämlich nicht dazu, einen säumigen Wohnungseigentümer nach eigenem Gutdünken und beliebig oft zu mahnen. Ob und in welchem Umfang der Verwalter einen solchen Wohnungseigentümer mehr als einmal mahnen muss oder darf, bestimmt sich nach den Beschlüssen der Wohnungseigentümer und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Wenn danach etwa ein an sich zahlungswilliger, aber nachlässiger Wohnungseigentümer vor einer Hausgeldklage mehrmals gemahnt werden muss, darf für die wiederholte Mahnung auch wiederholt ein Mahnentgelt anfallen.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.9.2017, 2-13 S 49/16: Ob es bereits zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters gehört, durch Mahnungen Kostenbeiträge anzufordern, kann dahinstehen. Die Vereinbarung einer Vergütung von 20 EUR pro Mahnschreiben ohne jegliche Obergrenze widerspricht jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung.

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Mahngebühr (WEMoG)
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