Bei Kantinenmahlzeiten kann der steuerpflichtige Vorteil anstatt einer Einzelermittlung auch mit dem Durchschnittswert pauschal versteuert werden. Die vereinfachte Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:
- Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitnehmer-Entgelts für die Mahlzeiten:
| Gesamtentgelt für Mahlzeiten pro Lohnzahlungszeitraum |
= Durchschnittsentgelt |
| Anzahl der Mahlzeiten |
| Sachbezugswert/Mahlzeit abzgl. Durchschnittsentgelt |
= geldwerter Vorteil pro Mahlzeit |
Da der lohnsteuerliche Sachbezug immer einen Bruttobetrag darstellt, der die Mehrwertsteuer umfasst, muss das Gesamtentgelt für Mahlzeiten ebenfalls brutto, also inkl. der Umsatzsteuer abgezogen werden. Der umsatzsteuerliche Nettoerlös der Kantine ist nicht maßgebend.
Durchschnittsberechnung
Das Gesamtentgelt einer Kantine beträgt pro Monat 11.000 EUR bei 5.000 ausgegebenen Mittagsmahlzeiten.
| Ermittlung Durchschnittsentgelt |
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| 11.000 EUR : 5.000 Mahlzeiten |
2,20 EUR |
| Ermittlung geldwerter Vorteil |
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| Sachbezugswert |
4,57 EUR |
| Abzgl. Durchschnittsentgelt |
- 2,20 EUR |
| Geldwerter Vorteil |
2,37 EUR |
| Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % |
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| Anzahl der Mahlzeiten × geldwerter Vorteil je Mahlzeit (5.000 × 2,37 EUR) |
11.850,00 EUR |
| Pauschale Lohnsteuer (25 % von 11.850 EUR) |
2.962,50 EUR |
Das Gesamtentgelt richtet sich nach dem Umsatz der Kasse, an der die Mahlzeiten, ggf. einschließlich zugehöriger Getränke, bezahlt werden. In die Berechnung des Entgelts dürfen nur die Umsätze einbezogen werden, die zur Mahlzeit zählen. Andere Warenabgaben, etwa die Abgabe von Süßigkeiten oder Zeitschriften, dürfen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Ebenso bleibt der Umsatz reiner Getränkekassen außer Ansatz.
In die Durchschnittsberechnung darf das Entgelt für solche Mahlzeiten nicht einbezogen werde...