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Mängelansprüche: Verjährung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die gegen den Bauträger gerichteten Erfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer als Erwerber verjähren 10 Jahre nach Vertragsschluss.

2 Normenkette

§§ 195, 199 Abs. 4 BGB

3 Das Problem

Bauträger B errichtet eine Wohnungseigentumsanlage. Die Kaufverträge sehen eine Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K vor. K soll sich durch den Verwalter erklären, der einen Sachverständigen hinzuziehen soll. So geschieht es auch. K nimmt das gemeinschaftliche Eigentum im Juni 2006 als im Wesentlichen mangelfrei ab. Im Mai 2011 leitet K gegen B ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Im Jahr 2018 leitet K wegen anderer Mängel ein weiteres Beweisverfahren ein. Dessen Ausgang wartet B nicht ab. Er erhebt im Jahr 2019 Klage gegen K auf Feststellung, dass Ansprüche auf mangelfreie Herstellung, soweit sie nicht schon im ersten Beweisverfahren rechtshängig sind, spätestens seit dem 31.5.2016 verjährt sind.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das OLG nicht anders! Ob es im Juni 2006 zu einer wirksamen Abnahme gekommen sei, könne insoweit auf sich beruhen. Wäre es zu keiner Abnahme gekommen, wäre der Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 199 Abs. 4 BGB nach 10 Jahren, also im Laufe des Jahres 2016 verjährt.

Hinweis

Wie bei der Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss v. 17.4.2018, 12 U 197/16) dargestellt, dürfte die Abnahme im Jahr 2006 wirkungslos gewesen sein. Fraglich ist daher, ob es möglich ist, dass in Bezug auf die Werkleistung die Verjährung auch ohne Abnahme eintreten kann. Dies wird in dieser Entscheidung bejaht. Diese Ansicht ist aber nicht unumstritten. Etwa nach Ansicht von OLG Hamm (Urteil v. 30.4.2019, 24 U 14/18) konnte ohne Abnahme keine Verjährung eintreten. Der auf die Herstellung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungsanspruch verjähre nicht früher als der nach Abnahme bestehen...

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