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Mängel (Miete) / 2.2 Selbstbeseitigungsrecht des Mieters

Hubert Blank †
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Die Mängelbeseitigung ist Sache des Vermieters.[1] Deshalb kann der Mieter grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn er den Mangel selbst beseitigt.[2] Etwas anderes gilt,

  1. wenn sich die Parteien darauf einigen, dass der Mieter die Mängel gegen Kostenerstattung beseitigen soll, oder
  2. wenn sich der Vermieter im Verzug mit der Mängelbeseitigung befindet[3], oder
  3. wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich ist[4], oder
  4. bei Eilmaßnahmen.[5]
[1] § 535 Abs. 1 BGB.
[2] Grundlegend: BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06.
[3] § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB,

s. Selbstbeseitigungsrecht bei Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung.

[4] § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB,

s. Selbstbeseitigungsrecht bei Notmaßnahmen.

[5]

S. Eilmaßnahmen.

2.2.1 Selbstbeseitigungsrecht bei Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Im Fall des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.[1] Der Mieter hat außerdem Anspruch auf einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten.[2]

Für den Eintritt des Verzugs reicht die bloße Mängelanzeige nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Mieter den Vermieter auffordert, die Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Mieter nach dem Zugang der Mahnung eine angemessene Zeit zuwarten, um dem Vermieter Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.[3]

 
Wichtig

Aufforderung zur Mängelbeseitigung entfällt nur ausnahmsweise

Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist nur in extremen Ausnahmefällen entbehrlich.

 
Praxis-Beispiel

Ausnahmefälle

Der Mieter hat ein dem Vermieter erkennbares, besonders dringendes objektives Interesse an der sofortigen Beseitigung der Mängel, weil nur eine ...

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