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Luxemburg / 1.4 Ausübung der Tätigkeit in Luxemburg

Stefan Karsten Meyer
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Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[1] Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Luxemburg aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Luxemburg den Arbeitslohn besteuern.[2] In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3]

Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist.[4] Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Luxemburg aufhalten.

[1] Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA.
[2] Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA.
[3] Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.
[4] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 99-100.

1.4.1 Tätigkeit in Luxemburg für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Luxemburg für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Luxemburg besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält (183-Tage-Frist).[1]

Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Aufenthalt länger als 183 Tage

Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Luxemburg anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.

Volle Aufenthaltstage

Als volle Tage des Aufenthalts in Luxemburg werden z. B. mitgezählt:

  • Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
  • alle Tage der Anwesenheit in Luxemburg unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
  • Tage der Anwesenheit in Luxemburg während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Luxemburg erfüllt,
  • Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Luxemburg verbracht werden.

Keine Aufenthaltstage

Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Luxemburg verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt.

 
Praxis-Beispiel

Wochenendheimfahrten

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Luxemburg tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Luxemburg zurück.

Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen

  • die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Luxemburg aufhält, und
  • die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Luxemburg aufhält.

Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Luxemburg aufhält.

 
Praxis-Beispiel

Urlaub

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Luxemburg tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Luxemburg. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Luxemburg.

Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen

  • die Tage des Urlaubs vom 16.-22.5., da die Tage während der Tätigkeit in Luxemburg verbracht werden, und
  • die Tage des Urlaubs vom 25.6.-10.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Luxemburg verbracht werden.

Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 5.-8.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Luxemburg aufhält.

Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum

Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist ein Zeitraum von 12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, also in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. In Betracht zu ziehen sind alle denkbaren 12-Monatszeiträume, die in dieser Zeit beginnen oder enden, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Während eines beliebigen 12-Monatszeitraums muss sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Luxemburg aufhalten. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in Luxemburg ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monat...

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