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Luxemburg / 1.10.3 Freistellungsbescheinigung

Stefan Karsten Meyer
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Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber auch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt[1] stellen.[2] Dies kann sinnvoll sein, um ein Haftungsrisiko des Arbeitgebers[3] zu vermeiden. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[4] Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[5] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[6]

[1] § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[2] R 39.5 LStR; für die Freistellungsbescheinigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal § 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 EStG.
[3] § 42d EStG.
[4] R 39.5 LStR; § 41 Abs. 1 EStG; § 4 Abs. 1 Nr. 3 LStDV.
[5] § 4 Abs. 2 Nr. 5 LStDV; § 41b Abs. 1 EStG.
[6] § 39b Abs. 2 Satz 12, 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG.

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