Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2025 / Zusammenfassung

Rainer Hartmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 
Überblick

Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELSt­AM) des Arbeitnehmers (maßgebende Steuerklasse, Kinderfreibetragszähler oder Lohnsteuerfreibeträge) muss der Arbeitgeber – abgesehen von bestimmten gesetzlich zugelassenen Ausnahmen, etwa den sog. Härtefällen nach § 39e Abs. 7 EStG – bei dem vom BZSt bundesweit geführten ELStAM-Datenpool elektronisch abrufen. Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren bleibt bei der elektronischen Lohnsteuerkarte erhalten (§ 39a EStG). Eine Antragstellung ist im Lohnsteuerermäßigungsverfahren allerdings nur noch dann erforderlich, wenn die Änderung nicht auf melderechtliche Daten zurückzuführen ist, die im ELStAM-Verfahren zu einer automatischen Korrektur der Steuerklasse bzw. Kinderfreibetragszahl führen.

Für das Lohnsteuerverfahren 2025 bedeutet dies, dass zum 1.1.2025 diejenigen ELStAM-Daten weitergelten, die antragsunabhängig Dauergültigkeit haben. Für die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale Faktorverfahren und Lohnsteuerfreibetrag gilt dasselbe, wenn diese wegen ihrer 2-jährigen Gültigkeitsdauer für 2025 weiterhin wirksam sind. Alle anderen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dagegen nur dann weiter berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2025 einen entsprechenden (neuen) Lohnsteuerermäßigungsantrag stellt. Für die Kinderfreibetragszähler bzw. Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für die Lohnsteuerfreibeträge gilt dies immer dann, wenn diese nicht in der ELStAM-Datenbank mit Gültigkeitsdauer für 2025 bescheinigt sind. Auch die Steuerklassenkombination Faktorverfahren muss nur dann neu beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden, wenn es sich um die erstmalige Anwendung des Faktorverfahrens handelt oder die für die Ermittlung des Faktors maßgebenden Jahreslöhne sich gegenüber dem Vorjahr (wesentlich) ändern. Wurde die 2-jährige Gültigkeit bereits für das Lohnsteuerverfahren 2024 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2025 bescheinigt, ist keine erneute Antragstellung für den Lohnsteuerabzug 2025 erforderlich (§ 52 Abs. 37a EStG). Sowohl Ehegatten als auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden, während die Bezeichnung Lebenspartner nur noch für bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften von Bedeutung ist (Eheöffnungsgesetz v. 20.7.2017, BGBl 2017 I S. 2787). Der Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2023 4.260 EUR (§ 24b Abs. 2 EStG). Für 2025 erfolgt eine Erhöhung der Kinderfreibeträge auf 4.800 EUR bzw. 9.600 EUR im Falle der Zusammenveranlagung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Anforderungen, die es für die Bildung eines Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu beachten gilt, regelt § 39a EStG. Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung, Änderung von Steuerklassen bzw. Steuerfreibeträgen für Kinder sind in § 38b EStG (Bildung), § 39 EStG (Änderung) und § 39e EStG (verfahrenstechnische Abwicklung) festgelegt. Verwaltungsanweisungen zur Bescheinigung und Änderung von Steuerklassen bzw. Kinderfreibetragszählern sind in R 39.1–R 39.3 LStR bzw. im BMF-Schreiben v.  8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003-02, BStBl 2018 I S. 1137 abgedruckt. Die Besonderheiten bei der stufenweisen Einführung des ELStAM-Verfahrens für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer regelt das BMF-Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2361/19/100017, BStBl 2019 I S. 1087. Die 2-jährige Gültigkeit von Freibeträgen ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 21.5.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001, BStBl 2015 I S. 488, die 2-jährige Gültigkeit des Faktorverfahrens aus § 52 Abs. 37a EStG. Zum Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende s. § 24b Abs. 2 EStG und BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1643.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung: Lohnsteuer-Ermäßigung 2025: Freibetrag jetzt beantragen
Gehaltsabrechnung, Auflistung Brutto-Netto
Bild: Marcus Surges

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Bei der Antragstellung für 2025 sind einige Änderungen zu beachten.


Lohnsteuer: Lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024
Ordner mit Belegen
Bild: mediavalet.com

Das Gesetzgebungsverfahren für ein Jahressteuergesetz 2024 ist beendet. Mit Blick auf die Lohnsteuer sind zahlreiche kleinere Änderungen für Arbeitgeber zeitnah relevant.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2025
Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2025

Zusammenfassung Überblick Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELSt­AM) des Arbeitnehmers (maßgebende Steuerklasse, Kinderfreibetragszähler oder Lohnsteuerfreibeträge) muss der Arbeitgeber – abgesehen von bestimmten gesetzlich zugelassenen Ausnahmen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren