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Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.18.1 Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung

Manuel Ehret
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Gesetzliche Rentenversicherung

Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen ist in Nummer 22a der entsprechende Arbeitnehmeranteil in Nummer 23a aufzunehmen.

Berufsständische Versorgungseinrichtung

Die Nummern 22b und 23b der Lohnsteuerbescheinigung sind für die Bescheinigung des Arbeitgeberzuschusses sowie des entsprechenden Arbeitnehmeranteils an berufsständische Versorgungseinrichtungen vorgesehen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.[1]

Führt der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Firmenzahler), sind sowohl der Arbeitgeberzuschuss (Nummer 22b) als auch der Arbeitnehmeranteil (Nummer 23b) zu übermitteln.

Bei Selbstzahlern, also wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt und der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung abführt, ist ausschließlich der Arbeitgeberzuschuss in Nummer 22b aufzunehmen. Eine Eintragung in Nummer 23b entfällt hier.

Ausländische Sozialversicherungsträger

Beiträge zur Alterssicherung, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, sind ebenfalls in den Nummern 22a und 23a zu erfassen, wenn darin zumindest teilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist. Die ausländischen Sozialversicherungsträger müssen mit den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sein.

 
Wichtig

Alterssicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen

Beiträge zur Alterssicherung, die an ausländische Versicherungsunternehmen geleistet werden, sind nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen.

Rentenversicherungsbeiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzver...

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