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Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber / 2.1.3 Gesetzliche Ausschlussgründe

Daniel Faltermann
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Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ist regelmäßig gesetzlich ausgeschlossen, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Pflichtveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres die zunächst gewährte betriebliche Erstattung vom Arbeitnehmer wieder zurückzufordern würde.[1]

Im Einzelnen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

  • der Arbeitnehmer es beantragt,
  • der Arbeitnehmer für das ganze Ausgleichsjahr oder für einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI zu besteuern war,
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war,

     
    Wichtig

    Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Wechsel von Steuerklasse I zu II

    Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer nach der zum 31.12. gültigen Steuerklasse zu berechnen. Beim Wechsel von der Steuerklasse I zu II würde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[2] als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden. Da dieser Freibetrag zu zwölfteln ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht das ganze Kalenderjahr vorgelegen haben, würde eine zu geringe Jahreslohnsteuer einbehalten werden.[3] Das Gesetz schließt deswegen den Arbeitgeberausgleich am Ende des Jahres aus, wenn die Steuerklasse II nicht ganzjährig Gültigkeit hatte.[4]

  • der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt hat[5],
  • das Faktorverfahren[6] angewendet wurde,
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr (Saison-)Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, einen Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag, während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für ...

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