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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vorbereitung, Durchführung und ... / 2.3 Wichtige Prüfungsfelder

Benjamin Koller
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Bei Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung ist der Prüfer verpflichtet, sich durch einen Lichtbildausweis zu legitimieren. Die Lohnsteuer-Außenprüfung erstreckt sich auf die in der Prüfungsanordnung angegebenen Steuerarten. Neben der Lohnsteuer werden im Normalfall der Solidaritätszuschlag, die Kirchenlohnsteuer sowie die vermögenswirksamen Leistungen geprüft. Die Lohnsteuer-Außenprüfung kann sich nicht auf die Prüfung anderer Steuerarten, etwa der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer erstrecken. Es ist zulässig, Feststellungen zu den mit der Lohnsteuer verbundenen Vorgängen anderer Steuern zu treffen. Die Auswertung solcher, für die übrigen steuerlichen Verhältnisse des Arbeitgebers bedeutsamen Sachverhalte bleibt den hierfür zuständigen Stellen der Finanzbehörden im Wege des Kontrollmitteilungsverfahrens vorbehalten.[1] Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind in den Geschäftsräumen, beim steuerlichen Berater oder beim Finanzamt zur Verfügung zu stellen, je nachdem, welcher Ort in der Prüfungsanordnung festgelegt ist.

Vorzulegen sind insbesondere

  • Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug,
  • Lohn- und Gehaltskonten,
  • Lohnjournale,
  • Kassenbuch,
  • Sachkonten sowie
  • Bilanzen und Abschlussberichte.
 
Wichtig

Pflicht zur Belegvorlage

Sind die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Unterlagen nur in Form der Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt, darf der Prüfer verlangen, dass der Arbeitgeber auf eigene Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellt, die zur Lesbarmachung erforderlich sind. Auf Verlangen müssen Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausgedruckt oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen vorgelegt werden.[2]

Bei der Prüfung der genannten Unterlagen gibt es keine festen Regeln, wie der Prüfer vorgeht. Um einen Überblick über die Sorgfältigkeit der Lohnbuchhaltung zu erhal...

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