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Lohnsteuer-Anmeldung / 1 Anmeldung der Steuerabzugsbeträge

Marcus Spahn
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Für jede Betriebsstätte und jeden Anmeldezeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldezeitraum (z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung) ist nicht zulässig. Den Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung gibt die Finanzverwaltung jährlich neu bekannt.[1]

Lohnsteuer-Anmeldung auch bei "Nullmeldung"

In der Lohnsteuer-Anmeldung ist insbesondere anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldezeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen ist. War im Anmeldezeitraum Lohnsteuer vom Arbeitgeber weder einzubehalten noch zu übernehmen, so besteht der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung in der Mitteilung dieser Tatsache.[2]

Einzubehaltende Lohnsteuer bei Lohnzahlung

Maßgebend für die in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugebende Steuer ist die im Anmeldungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer. Die Einbehaltung erfolgt im Zeitpunkt der Lohnzahlung.[3] Wird also z. B. der Lohn erst im Folgemonat gezahlt, verschieben sich auch der Einbehaltungszeitpunkt und der Anmeldezeitraum entsprechend.

Aufschlüsselung nach Bezugsjahren

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht.[4]

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.

 
Achtung

Korrekturen des Vorjahres nicht über die aktuelle Lohnsteuer-Anmeldung

Die aktuelle Lohnsteuer-Anmeldung ist nur für das Jahr 2026 bestimmt. Bei Korrekturen des Vorjahres ist die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 zu verwenden und als berichtigte Anm...

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