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Lohnkonto / 4.1.1 Übernahme der ELStAM-Daten

Rainer Hartmann
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Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufenen ELStAM-Daten in das für den Arbeitnehmer zu führende Lohnkonto zu übernehmen.[1] Falls eine elektronische Datenübermittlung (noch) nicht möglich ist und dem Arbeitgeber keine ELStAM beim BZSt zum Abruf zur Verfügung stehen, können Arbeitnehmer ersatzweise vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigungen vorlegen. Diese sind ebenfalls zum Lohnkonto zu nehmen. Das (Papier-)Verfahren gilt dann bis zur technischen Umsetzung.[2] Es handelt sich hierbei zunächst um die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die im Lohnkonto aufzuzeichnen sind:

  • Name,
  • Geburtstag,
  • Anschrift sowie
  • ggf. die persönliche Identifikationsnummer.

Ferner sind die (elektronischen) Besteuerungsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen:

  • Steuerklasse,
  • Zahl der Kinder,
  • Religionszugehörigkeit,
  • etwaige Steuerfreibeträge, die als ELStAM vom Finanzamt festgestellt worden sind,
  • ein Hinzurechnungsbetrag, wenn der Arbeitnehmer die Übertragung des Grundfreibetrags auf ein zweites Dienstverhältnis geltend gemacht hat sowie[3]
  • die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.

     
    Wichtig

    Neue ELStAM-Daten bei privater Kranken-/Pflegeversicherung

    Bei Arbeitnehmern mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zählen ab 2026 2 weitere Steuerabzugsmerkmale zu den beim Arbeitgeberabruf ins Lohnkonto zu übernehmenden ELStAM-Daten. Als Folge des Wegfalls der sog. Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerverfahren erhält der Arbeitgeber zum einen

    • die monatlichen Beiträge zur private Kranken- und Pflegeversicherung, die für die Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses nach § 3 Nr. 62 EStG benötigt werden,
    • zum anderen werden die monatlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Basisversorgung...

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