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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3.1.9 Steuerliche Behandlung bei Entschädigungszahlungen durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

Günther Krüger
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Der Arbeitnehmer muss regelmäßig seine Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber – spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung folgt – geltend machen. Ist dies nicht möglich und verfallen damit die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres die Auszahlung von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) fordern. Die ULAK zahlt die Urlaubsentgeltansprüche ohne Lohnsteuerabzug aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden[1], dass einerseits eine Einbehaltung der Lohnsteuer durch die ULAK nicht in Betracht kommt, da sie kein Arbeitgeber ist und andererseits der Arbeitgeber ebenfalls keine Lohnsteuer einbehalten muss, da er in die Zahlung gar nicht einbezogen ist. In der Regel ist der aktuelle Arbeitgeber auch gar nicht über die Zahlung informiert, sodass ein Lohnsteuereinbehalt allein deswegen schon ausscheidet.

Daher erfolgten die Auszahlungen bei beantragten Entschädigungen, Urlaubsabgeltungen und Übergangsbeihilfen "Brutto für Netto", das heißt, es wurden keine Steuern einbehalten. Die Arbeitnehmer waren verpflichtet, die erhaltenen Erstattungszahlungen bei ihrer Steuererklärung selbst anzugeben. Dies führte allerdings bei Arbeitnehmern, die die Angaben bei ihrer Steuererklärung "vergaßen", zu Steuernachzahlungen und Steuerstrafverfahren. Deswegen hatte sich die Sozialkasse für eine Änderung des Gesetzes eingesetzt, der durch die Einfügung des § 38 Abs. 3a EStG entsprochen wurde. Seit dem 19.12.2003 gilt diese Gesetzesänderung im Einkommensteuergesetz. Daraus ergibt sich folgende Verfahrensweise:

Die Sozialkasse nimmt bei Erstattungszahlungen grundsätzlich einen pauschalen Abzug der Lohnsteuer i. H. v. 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 EUR nicht überstei...

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