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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3.1.8 Urlaubsabgeltungen (§ 8.6 BRTV)

Günther Krüger
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In bestimmten Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung seiner Urlaubsansprüche, das heißt Auszahlung seiner noch nicht beanspruchten Urlaubsvergütung. Tarifvertraglich besteht der Anspruch ausschließlich (keine weiteren Gründe möglich), wenn der Arbeitnehmer

  • länger als 3 Monate in Betrieben tätig war, die nicht dem BRTV unterliegen,
  • länger als 3 Monate nicht in Betrieben des Baugewerbes tätig war und berufsunfähig oder aber auf nicht absehbare Zeit seinen Beruf im Baugewerbe nicht mehr ausüben kann,
  • Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht,
  • in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes wechselt,
  • als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder ähnlich beschäftigt war und dieses Arbeitsverhältnis vor mehr als 3 Monaten endete,
  • mehr als 3 Monate nicht mehr dem BRTV unterliegt, ohne dass sein Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Der Anspruch der Urlaubsabgeltung ist gegenüber der Urlaubskasse geltend zu machen. Diese kann die Leistung ablehnen, wenn vom Arbeitgeber die Beiträge nicht erbracht wurden.

Seit dem 1.1.2015 erfolgt die Auszahlung der Urlaubsabgeltung auch im Fall der Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente[1] durch die SOKA-BAU (bei Arbeitnehmern in Bayern durch die UKB), nicht wie bisher durch den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.

Für Urlaubsansprüche (aus Bruttolohn oder Mindesturlaubsvergütung), die ab dem 1.1.2023 entstehen, gilt im Fall der Urlaubsabgeltung bzw. Urlaubsentschädigung Folgendes:

  • 12,5 % für alle ab dem 1.1.2023 erworbenen Ansprüche;
  • 14,6 % bei schwerbehinderten Arbeitnehmern im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (mind. GdB von 50).

Abgeltungs- und Entschädigungsansprüche werden vollständig durch die SOKA-BAU an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Dies gilt auch bei fehlender Beitragsdeckung. Im Fall der Entschädigung werden evtl. vorhandene Mindesturlaubsvergütungsansprüche nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt.

[1] § 8 Abs. 6 Ziff. 6.1c BRTV.

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