Grundlage ist der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) vom 15.5.2001 in der Fassung vom 31.3.2005. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Die Arbeitnehmer haben danach zur Finanzierung ihrer Altersversorgungsleistungen Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil i. H. v. 30,68 EUR für jeden Kalendermonat, wenn sie gleichzeitig im Wege der Entgeltumwandlung eine Eigenleistung i. H. v. 9,20 EUR erbringen und den monatlichen Gesamtbetrag i. H. v. 39,88 EUR vom Arbeitgeber i. S. d. § 1 BetrAVG verwenden lassen.
Für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern beträgt der Gesamtbetrag 13,30 EUR. Sie haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil i. H. v. 10,23 EUR, bei einer Eigenleistung i. H. v. 3,07 EUR.
Der Anspruch mindert sich für jeden Arbeitstag, an dem ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nicht besteht, um 1,53 EUR (NBL: 0,51 EUR).
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindern sich die Beträge im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt entsprechend bei Altersteilzeit.
Der Arbeitnehmer kann im Wege der Umwandlung zukünftigen Entgelts und mit Zustimmung des von ihm gewählten Versorgungsträgers auch eine höhere als die zuvor genannte Eigenleistung oder eine zusätzliche einmalige Eigenleistung für die Altersversorgung erbringen, wenn dadurch im Kalenderjahr ein Betrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht überschritten wird. Zusätzlich zu diesem Höchstbetrag können durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung einer Altersversorgungsleistung auf Basis einer Entgeltumwandlung, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteil...