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Lohn- und Gehaltskonto: Führung und Dokumentation / 2.4 Eintragung Großbuchstabe S

Rainer Hartmann
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Der Großbuchstabe S ist im Lohnkonto einzutragen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug in einem ersten Dienstverhältnis ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis des Kalenderjahres berechnet hat.[1]

 
Wichtig

Pflichtveranlagung bei Eintragung des Großbuchstabens S

Wenn beim Arbeitgeberwechsel der Lohnsteuerabzug von sonstigen Bezügen ausschließlich nach den Verhältnissen des aktuellen Dienstverhältnisses durchgeführt wird, muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.[2] Das Finanzamt kann den Anlass für eine Pflichtveranlagung durch die Eintragung des Großbuchstabens S und die sich daraus ergebende Übernahme in die Lohnsteuerbescheinigung erkennen.

Der Arbeitnehmer kann die Pflichtveranlagung bei sonstigen Bezügen dadurch vermeiden, dass er im Falle des Arbeitgeberwechsels seiner neuen Firma die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vorangegangenen Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres vorlegt.

[1] § 41 Abs. 1, § 41b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[2] § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG.

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