Die Sozialversicherungsträger erfahren aus den Meldungen des Arbeitgebers alle notwendigen Daten zur Durchführung der Sozialversicherung für die Arbeitnehmer.
Bei der Übermittlung der Meldungen über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinelle Ausfüllhilfen sind Meldefristen zu beachten. Die Meldung ist an die für den Beschäftigten zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Sie ist gleichzeitig auch die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge. Die Krankenkasse leitet die Meldungen an die übrigen Sozialversicherungsträger (Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) weiter. Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die zuständige Einzugsstelle für Meldungen und Beiträge für geringfügig Beschäftigte.
Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn
In bestimmten Wirtschaftsbereichen ist spätestens bei Beschäftigungsbeginn zusätzlich eine Sofortmeldung zu erstatten.
Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme
Entgeltabrechnungsprogramme müssen zur Teilnahme am maschinellen Datenaustauschverfahren bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Beitragsberechnung, die meldepflichtigen Tatbestände, die Meldungen und die Beitragsnachweise müssen automatisiert ausgelöst und erstellt werden. Die Meldungen und die Beitragsnachweise sind per Datenübertragung zu übermitteln. Wenn alle geforderten Voraussetzungen vorliegen, kann die Abrechnungssoftware als systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm anerkannt werden.
Die Inhalte der Systemprüfung sowie deren Durchführung werden von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt bzw. durchgeführt.
Ausfüllhilfen zur Übermittlung manuell erfasster Meldungen und B...