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LkSG: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und um ... / 3.1 Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LkSG)

Dr. Sarah Schwabe
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Definition: Kinderarbeit ist zu verstehen als Arbeit, die inakzeptabel ist, weil sie die Entwicklung und (Aus-)Bildung des Kindes verhindert oder beeinträchtigt oder negativ auf die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes einwirkt. Daraus wird abgeleitet, dass eine Beschäftigung einer Person unter 18 Jahren grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist. Die ILO-Konvention Nr. 138[1] legt daher verschiedene Altersgrenzen und Kriterien fest:

  • für ganz leichte Arbeit in begrenztem zeitlichen Umfang liegt die Altersgrenze bei 13 Jahren (nicht über 14 Stunden/Woche),
  • in Entwicklungsländern übergangsweise bei 14 Jahren und
  • regelmäßig bei 15 Jahren, sofern nicht nach lokalem Recht ein höheres absolutes Mindestalter festgelegt ist.

In jedem Alter sind jedoch die vorgenannten Prinzipien, insbesondere der Gesundheitsschutz und die Wahrung von Bildungschancen maßgeblich zu beachten.

Risikoindikatoren: Als spezifische "red flags" für Kinderarbeit ist jedenfalls auf eine fehlende Dokumentation über das Alter der Beschäftigten zu achten. Ein erhöhtes Augenmerk verdienen ferner generell alle Niedriglohnjobs, ungelernten und einfachen Arbeiten sowie Verhältnisse, in denen auch Erwachsene sehr gering verdienen, so dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Kinder zur Verbesserung des Familieneinkommens hinzuverdienen müssen. Kritisch zu betrachten sind außerdem generell Sektoren mit ungelernten Tätigkeiten, wie sie häufig vorkommen in den Sektoren Landwirtschaft, Textil, Elektronik, Bergbau, Sammlung und Sortierung von recyclebaren Rohstoffen (Verpackungen, Elektronik), Tourismus. Genau hingeschaut werden sollte zudem generell in Konfliktregionen. Weitere allgemeine Risikoindikatoren sind fehlende Rechtsdurchsetzung, hoher Armutsstand sowie fehlende oder stark ungleich zugängliche Bildungsstrukturen. Im Übrigen können dieselben Risikoindikatoren und Maßnahmen wie bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit und (moderner) Sklaverei herangezogen werden.

Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Die Maßnahmen gegen Kinderarbeit gliedern sich in 3 Perspektiven: Vermeidung von Kinderarbeit im Einstellungsprozess, Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Kinder und Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben für Minderjährige.

Im Einstellungsprozess bietet sich eine Überprüfung der Identitätsdokumente an, um die Beschäftigung von Minderjährigen generell auszuschließen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Identitätsdokumente nicht einbehalten werden (s. Risikoindikatoren für Zwangsarbeit). Zudem ist im Sinne der Datensparsamkeit zu erwägen, ob eine Kopie des Identitätsdokuments in die Personalakte aufgenommen werden muss oder bereits ein Vermerk über die erfolgreiche Altersprüfung dort genügt. Eine Wirksamkeitskontrolle dieser Maßnahme lässt sich bei elektronisch geführter Personalakte durch eine entsprechende Auswertung des Datenfeldes, bei herkömmlich geführter Personalakte durch Sichtung einer repräsentativen Anzahl von Stichproben durchführen.

Sofern eine Beschäftigung von Minderjährigen (aber auch von Heranwachsenden) im Rahmen der vorgenannten Prinzipien zulässig ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen die besonderen Bedürfnisse und die Verletzlichkeit von Kindern (etwa im Hinblick auf Kraftaufwand, physische Einwirkungen wie Hitze oder Lärm) zu erfassen und danach Maßnahmen zu treffen. Zur Wirksamkeitskontrolle könnte hier darauf geachtet werden, dass a) entsprechende Gefährdungsbeurteilungen vorliegen und b) Stichproben ergeben, dass hierauf basierend spezielle Schutzmaßnahmen für die Minderjährigen getroffen wurden.

Hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben für Minderjährige ist schließlich an ein striktes (elektronisches) Zeiterfassungssystem zu denken. Dies erleichtert die Wirksamkeitskontrolle durch die Möglichkeit der umfassenden Auswertung. Alternativ kann die Zeiterfassung manuell und in Papier erfolgen und ist dann zumindest stichprobenartig zu überprüfen.

Daneben gibt es verschiedene Ansätze, Maßnahmen im systemischen Kontext von Kinderarbeit zu definieren.[2]

Darüber hinaus kann das Unternehmen erwägen, sich einem Überwachungsmechanismus für Kinderarbeitsrisiken anzuschließen, insbesondere wenn es schwerpunktmäßig Waren oder Dienstleistungen aus einem oder mehreren der oben genannten Risikosektoren bezieht.[3]

[1] Übereinkommen 138: Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung.
[2] Hierzu instruktiv: Child Labour and Responsible Business Conduct des Unicef.
[3] vgl. Child labour monitoring der ILO.

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