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LkSG: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und um ... / 2.2 Kommunikation der Grundsatzerklärung

Dr. Sarah Schwabe
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Die zuvor dargestellte Grundsatzerklärung ist durch die Unternehmensleitung abzugeben[1] Darunter wird allgemein verstanden, dass sie gegenüber den Beschäftigten im Unternehmen kommuniziert sowie öffentlich verfügbar gemacht wird, etwa auf der Internetseite des Unternehmens.

Nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist die interne und externe Kommunikation weiterer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen durch das Unternehmen. Eine solche Kommunikation ist jedoch notwendig, um die Verankerung der folgenden Elemente sicherzustellen:

  • Mitteilung über die Zuständigkeitsverteilung für das Risikomanagementsystem (§ 4 Abs. 3 LkSG),
  • Ansprache der potenziell Betroffenen bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems, insbesondere im Rahmen der Risikoanalyse (§ 4 Abs. 4 LkSG),
  • Ansprache der Zulieferer zur Verankerung von Präventionsmaßnahmen (Vereinbarung über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen, Durchführung von Schulungen, Anwendung von Kontrollmechanismen, § 6 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 LkSG),
  • Bekannt machen des Beschwerdeverfahrens bzw. des Beschwerdemechanismus (§ 8 Abs. 2 LkSG).

Welche Gegenstände und welchen Umfang die Kommunikation einnimmt und an welche Adressaten sie sich richtet, ist aus der Risikoanalyse abzuleiten. Die Art und Mittel der Kommunikation wiederum bestimmen sich nach der Einschätzung, wie diese zielführend und hinreichend durchgeführt werden kann, unter besonderer Berücksichtigung der lokalen kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten, aber auch des Informationshintergrundes der Kommunikationsempfänger.

So kann eine allgemeine Kommunikation über die durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens potenziell betroffenen ("relevanten") Menschenrechte an alle Beschäftigten und Zulieferer global angezeigt sein. Ebenso breit und zudem in einfacher und möglicherweise lokaler Sprache sollte auch die Bekanntmachung des Beschwerdemechanismus erfolgen. Die Funktionsweise des Risikomanagementsystems wiederum ist zwingend nur gegenüber den Angehörigen von Funktionen zu kommunizieren, die bei deren Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle mitwirken (§ 6 Abs. 3 Ziff. 1 LkSG). Dies kann etwa durch etablierte Kanäle zur Bekanntmachung von internen Richtlinien und Prozessen erfolgen.

[1] § 6 Abs. 2 S. 2 LkSG.

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