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LkSG: Dokumentations- und Berichtspflichten / 3.3 Berichtsinhalte bei Feststellung eines Risikos bzw. einer Verletzung

Prof. Dr. Wanja Wellbrock
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Im Falle der Identifikation menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken bzw. der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht, erweitert sich die Berichtspflicht für das Unternehmen auf folgende in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LkSG zusammengefasste Punkte:

  1. Darstellung, ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  2. Darstellung, was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 LkSG beschriebenen Maßnahmen[1], zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 LkSG, sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 LkSG oder nach § 9 Abs. 1 LkSG getroffen hat.
  3. Darstellung, wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  4. Darstellung, welche Schlussfolgerungen das Unternehmen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Die Berichtspflicht gemäß LkSG umfasst somit Informationen zu sämtlichen Schritten der Risikoanalyse. Dabei müssen sie transparent aufzeigen, ob und welche Risiken sie während des Analyseprozesses identifiziert haben. Dies umfasst nicht nur potenzielle Risiken in den eigenen Geschäftsbereichen des Unternehmens, sondern auch bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern entlang der gesamten Lieferkette. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, müssen Unternehmen in ihren Berichten detaillierte Informationen bereitstellen. Sie müssen nicht nur die spezifischen Risiken benennen, sondern auch darlegen, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen haben, um diesen Risiken zu begegnen. Dies beinhaltet sowohl präventive als auch abhilfeschaffende Maßnahmen, die d...

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