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LkSG: Die Risikoanalyse nach dem Lieferkettensorgfaltspf ... / 2 Anforderungen an die Risikoanalyse

Stephanie Kappen, Mina Cho
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Die Risikoanalyse ist im eigenen Geschäftsbereich, bei den unmittelbaren Zulieferern und den mittelbaren Zulieferern durchzuführen. Je nach Geschäftsbereich unterscheidet sich die Art der Risikoanalyse.

Das LkSG sieht 2 mögliche Arten der Risikoanalyse vor: die regelmäßige Risikoanalyse und die anlassbezogene Risikoanalyse.

  • Bei der regelmäßigen Risikoanalyse sind Unternehmen verpflichtet, im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern einmal jährlich eine Analyse der Risiken vorzunehmen. Als unmittelbarer Zulieferer nach dem LkSG gilt dabei jeder, zu dem direkte Vertragsbeziehungen bestehen.
  • Die anlassbezogene Risikoanalyse ist erforderlich, wenn das Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte hat, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem oder mehreren mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen.[1] Sie ist außerdem indiziert, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, wie z. B. bei Änderung der Geschäftstätigkeit, Einführung neuer Produkte oder Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Beschwerden.[2]

Der Umfang der jeweiligen Risikoanalyse selbst richtet sich nach den in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltsmaßstäben (Sorgfaltspflichten). Dem einzelnen Unternehmen wird damit ein Handlungs- und Ermessensspielraum eingeräumt, der sich nach den in § 3 Abs. 2 LkSG festgelegten Kriterien richtet (Stichwort Angemessenheit).

Diese Angemessenheitskriterien bestehen aus

  1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos oder der Verletzung einer Pflicht,
  3. der typischerweise zu erwartenden Schwere und Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Pflicht und
  4. der Art des Verursachungsbeitrags des Unte...

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