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LkSG, CSRD und CSDDD: Sorgfaltspflichten im Überblick / 3 Sorgfaltspflichten nach dem LkSG

Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
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Vom LkSG sind seit dem 1.1.2023 Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten in Deutschland betroffen (zum 1.1.2024 wurde die Grenze herabgesetzt auf Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten).[1] Dies fordert, sich im Allgemeinen mit der Betrachtung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu beschäftigen. Nach § 3 Abs. 1 LkSG werden die folgenden konkreten Sorgfaltspflichten definiert:

  • Einrichtung eines entsprechend auf die Menschenrechte orientierten Risikomanagements;
  • Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten;
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen;
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung;
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern;
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen;
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens;
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern;
  • Dokumentation und Berichterstattung.

Das LkSG betrachtet lediglich die Lieferkette, also die vorgelagerte Wertschöpfungskette, jedoch nicht die nachgelagerte Wertschöpfungskette. Erste Erfahrungen zeigen, dass verpflichtete Unternehmen schon jetzt teilweise (zu) weitreichende Forderungen gegenüber ihren Zulieferern haben. Eine im Gesetz angesprochene Zusammenarbeit heißt nach Einschätzung des die Pflichten des LkSG überwachenden Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) explizit nicht eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes. Wenn etwa ein verpflichtetes Unternehmen von seinen Zulieferern die Einhaltung aller LkSG-Pflichten verlangt und sich allein darauf verlässt, kann dies für das BAFA Anlass sein, das verpflichtete Unternehmen umfassend auf LkSG-Konformität zu prüfen. Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig. Zu weitgehend wären auch Forderungen nach einer schriftlichen Zusicherung des Zulieferers, dass sämtliche einschlägige menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden.[2] Allerdings bleiben weiter Anfragen an KMU als Teil der Lieferkette nötig, was eine Befassung mit den Sorgfaltspflichten auch in diesen Unternehmen notwendig macht.[3]

[1] Vgl. Herrmann/Rünz, DB 2021, S. 3078 ff.; Müller et al., KoR 2022, S. 292 ff.
[2] Vgl. BAFA, Handreichung, https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/executive_summary_zusammenarbeit_lieferketten.html?nn=1469788. Weitere Informationen inklusiv weiterer Handreichungen sind abzurufen unter https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc1469782bodyText5 sowie https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/gesetz-ueber-die-unternehmerischen-sorgfaltspflichten-in-lieferketten.html auch mit einem Zugang zu den amtlichen FAQs (Abrufe jeweils 26.11.2024).
[3] S. "Nichtfinanzielle Erklärung", Rz. 1.

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