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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.7.2025) / 3.6 § 8c KStG (Verlustabzug bei Körperschaften)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Stille-Reserven-Klausel / Ermittlung des gemeinen Werts / Bewertungsmethoden / § 8c Abs. 1 Sätze 5 bis 8 KStG

 

Bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel ist der gemeine Wert der Beteiligung im Wege einer Unternehmensbewertung zu ermitteln. Dabei hat nach Auffassung des FG Köln in seinem Urteil v. 31.8.2016, 10 K 85/15 (I R 4/19) bei Vorliegen eines Kaufpreises die Wertbestimmung vorrangig anhand des Kaufpreises zu erfolgen. Eine abstrakte Unternehmensbewertung kann nur dann herangezogen werden, wenn sich der Wert nicht aus einem entsprechenden Entgelt unter fremden Dritten ableiten lässt. Der Auffassung des FG Köln dürfte nicht zu folgen sein. Regelmäßig kann bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel der gemeine Wert der Beteiligung allein schon aufgrund der Regelungstechnik des § 8c Abs. 1 KStG – maßgebend sind nur die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven – nicht auf der Grundlage eines gegebenen Verkaufspreises abgeleitet werden. Deshalb sollte dem Stpfl. ein Wahlrecht zustehen, den gemeinen Wert statt anhand eines Verkaufspreises durch ein Gutachten zur Unternehmensbewertung zu ermitteln. Bestehen insoweit mehrere übliche Bewertungsmethoden, sollte auch insoweit ein Wahlrecht bestehen.

(so Ernst/Zimmerl, § 8c KStG: Ermittlung des gemeinen Wertes für Zwecke der Stille-Reserven-Klausel, DStR 2020, 1350)

Stille-Reserven-Klausel / Untergang laufender Verluste des Organträgers bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb / § 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG

 

Die Veräußerung von Anteilen an einem Organträger, bei dem es sich um eine reine Finanzholding handelt, führt nach Auffassung der FinVerw bei unterjährigen Verlusten des Organträgers bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung von § 8c KStG auch dann, wenn die Organbeteiligung unterjährig einen Gewinn erzi...

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