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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.7.2025) / 2.7 § 4h EStG (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen - Zinsschranke)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Beteiligungserwerb/Doppelte Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwand/§ 4h EStG/§ 8b Abs. 5 KStG

 

Erwirbt eine Holding-Kapitalgesellschaft fremdfinanziert eine Beteiligung an einer Tochter-Kapitalgesellschaft, treffen im Hinblick auf den Zinsaufwand auf der Ebene der Holding-Kapitalgesellschaft § 8b Abs. 5 KStG und § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG zusammen. Vielfach reicht in diesen Fällen das verrechenbare EBITDA der Holding-Kapitalgesellschaft nicht aus, um den überwiegenden Teil des Zinsaufwands der Abzugsbeschränkung zu entziehen. Im Ergebnis wird damit durch die Anwendung der Zinsschranke Beteiligungsaufwand in Form von Zinsaufwand nicht abziehbar. Es kann aufgrund des Zusammenwirkens von § 8b Abs. 5 KStG und der Zinsschranke sogar zu einer doppelten Nichtabziehbarkeit desselben Zinsaufwands kommen. Als Lösung würde sich die Kürzung des negativem Zinssaldos um bereits nach § 8b Abs. 5 KStG pauschal hinzugerechnete Schuldzinsen anbieten. Für andere Hinzurechnungsvorschriften sieht der Zinsschrankenerlass eine solche Kürzungsmöglichkeit vor. Der Umfang der Kürzung hängt dabei von der Höhe des gesamten Beteiligungsaufwands und von den nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben ab.

(so Kessler/Benke, Doppelte Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwand bei Beteiligungserwerb, DStR 2020, 150)

• 2021

Zinsschranke und Währungsabsicherungsgeschäfte/§ 4h Abs. 3 EStG/§ 8a KStG

 

Gewinne aus Währungsabsicherungsgeschäften unterfallen § 8b Abs. 2 KStG, sofern die entsprechenden Geschäfte durch die Anteilsveräußerung veranlasst sind (BFH, Urteil v. 10.4.2019, I R 20/16, BFH/NV 2019 S. 1436; BMF, Schreiben v. 5.10.2020, IV C 2 - S 2750 - a/19/10005 :002, BStBl 2020 I S. 1033). Entsprechendes gilt auch für Verluste aus Währungsabsicherungsgeschäften (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Gelten dürf...

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