Nutzt ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses einen betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken und ist der Arbeitnehmer hierzu befugt, liegt insoweit ein Zufluss von Arbeitslohn zu. Die Feststellungslast trägt die FinVerw. Ein Lohnzufluss ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nicht zu privaten Zwecken nutzt. Wird ein zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehörender Pkw einem Alleingesellschafter bzw. beherrschenden Gesellschafter überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Pkw auch privat genutzt werden kann. Dieser Anscheinsbeweis kann widerlegt werden, z.B. durch ein Fahrtenbuch. Ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung auszugehen, führt diese zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter den Pkw zu privaten Zwecken ohne entsprechende Gestattung durch die Gesellschaft nutzt. Bei alleinigen oder beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann in Betracht, wenn der betriebliche Pkw ohne entsprechende Gestattung im Gesellschaftsvertrag für private Zwecke genutzt wird. Besteht eine entsprechende Gestattung, liegt insoweit immer Sachlohn vor. Im Rahmen von Einzelunternehmen besteht ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Ein Gegenbeweis ist möglich.
(so Schmitz-Herscheidt, 1 %-Regelung beim Gesellschafter-Geschäftsführer – Wann gilt ein Anscheinsbeweis?, NWB 2021, 1940)