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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.4.2025) / 2.34 § 22 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Doppelbesteuerung von Renten / Verfassungsmäßigkeit / § 22 EStG

 

Nach den Vorgaben des BVerfG darf die Rentenbesteuerung nicht zu einer Doppelbesteuerung führen. Dagegen dürfte die Rentenbesteuerung mathematisch nachweisbar verstoßen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die Renteneinkommen ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, obwohl die zugrundeliegenden Altersvorsorgeaufwendungen in der Beitragsphase vor 2025 nur teilweise als steuerlich abzugsfähig behandelt worden sind. Mathematisch nachweisbar entsteht die Doppelbesteuerung durch den Systemwechsel im Jahr 2005 und dauert bis in das Jahr 2070 an. Den Höchstwert von etwa 22 % erreicht sie im Zeitraum ab 2020. Dieser verringert sich bis 2040 kaum. Wegen dieser Doppelbesteuerung dürfte die Rentenbesteuerung verfassungswidrig sein. Vor diesem Hintergrund sollte gegen entsprechende Bescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein entsprechendes Musterverfahren ist anhängig beim FG Saarland unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20.

(so Schindler/Braun, Die Doppelbesteuerung von Renten ist Fakt! – Alle Rentner ab dem Jahr 2005 betroffen, NWB 2020, 784)

Doppelbesteuerung von Sozialversicherungsrenten / § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

 

Nach den Vorgaben des BVerfG ist die doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die Steuerfreistellung von Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Vermieden wird die doppelte Besteuerung, wenn die Summe der steuerunbelastet bleibenden Teile der voraussichtlichen künftigen Rentenbezüge des jeweiligen Stpfl. die Summe der von ihm aus versteuertem Einkommen geleisteten entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen übersteigt. Eine Indexierung der Beiträge und Renten ist nicht erforderlich. Bei Stpfl., bei denen der Beitragsbeginn nach 2024 liegt, tritt eine Doppelbesteuerung von Renten in keinem Fall ein. Dies gilt unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Entsprechendes gilt für Stpfl., bei denen der Rentenbeginn vor 2016 liegt. Lediglich bei Stpfl., bei denen der Rentenbeginn nach 2015 und der Beitragsbeginn von 2025 liegen, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Geltung hat dies aber nur dann, wenn man der Auffassung des FG Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 1.10.2019, 8 K 3195/16 (X R 33/19) folgt. Danach sind weder die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch die von den Rentenversicherungsträgern getragenen Beitragsanteile und Zuschüsse i. S. v. § 3 Nr. 14 EStG im Rahmen der Prüfung der Doppelbesteuerung als steuerfreie Rentenanteile einzuordnen. Der Auffassung des FG Baden-Württemberg dürfte aber nicht zu folgen sein mit der Folge, dass dann auch in diesem Fall keine Doppelbesteuerung eintritt.

(so Dommermuth, Doppelbesteuerung von Renten der Schicht 1 - Das Problem ist kleiner als gedacht und lösbar, Teil I und Teil II, FR 2020, 385 und 439)

Doppelbesteuerung von Sozialversicherungsrenten / § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

 

Nach den Vorgaben des BVerfG darf die Besteuerung von Renten nicht zu einer doppelten Besteuerung führen. Um dies zu gewährleisten, ist die Steuerfreistellung von Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, was unter einer doppelten Besteuerung zu verstehen ist. Darüber hat letztlich das BVerfG zu entscheiden. Geht man von der Definition des FG Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 1.10.2019, 8 K 3195/16 (X R 33/19) aus, hat dies für eine Vielzahl von Rentnern eine doppelte Besteuerung der Renten zur Folge. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG wäre damit teilweise verfassungswidrig. Allerdings dürfte der Definition des FG Baden-Württemberg nicht uneingeschränkt zu folgen sein. Insbesondere müssen aus der Vergleichsgröße für die Beitragsphase diejenigen Beiträge herausgerechnet werden, die nicht auf den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente entfallen. In diesen Fall dürfte es nur in wenigen Fällen zu einer doppelten Versteuerung der Altersrenten kommen.

(so Rügamer, Die Definition der doppelten Besteuerung von Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Zugleich Besprechung von FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.10.2019 - 8 K 3195/16, FR 2020, 399)

Steuerbarkeit von Stipendien / § 22 Nr. 1 EStG

 

Es stellt sich die Frage, ob Stipendien, die in erster Linie den Lebensunterhalt des Stipendiaten sichern, steuerbar sind. Dies dürfte zu verneinen sein. Stipendien dieser Art führen als solche weder zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Insoweit dürften auch keine wiederkehrenden Bezüge i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG vorliegen (X R 6/19). Dies ergibt sich mittelbar aus § 22 Nr. 3 EStG. Wi...

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